Grundbegriffe
Laufbahnrecht
Ernennung
Beamtenverhältnis
100

Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis befindet

Beamter

100

Ordnung der Berufswege für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten (für Sie: 1.2 allgemeiner Verwaltungsdienst)

Laufbahn

100

Kriterien der Ernennung aus dem Art. 33 GG

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung

100

der beamtenrechtliche "Arbeitsvertrag"

Ernennungsurkunde

200

Durch diesen Verwaltungsakt wird ein Beamtenverhältnis begründet oder verändert.

Ernennung

200

Diesem Zweck dient ein Beamtenverhältnis auf Widerruf

Erwerb einer Laufbahnbefähigung

200

Ein Ernennungsfall, bei dem der betroffene Beamte die Laufbahngruppe wechselt (z.B. von der LG 1.2 in die LG 2.1)

Aufstieg

200

Der Regeltyp des Beamtenverhältnisses

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

300

Eine GmbH darf mangels dieser Fähigkeit keine Beamtinnen und Beamten besitzen.

Dienstherrnfähigkeit

300

Im Rahmen dieser in der LVO vorgesehenen Aufstiegsmöglichkeit in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt absolvieren Beamtinnen und Beamte ein3-jähriges duales Bachelorstudium an der HSPV.

Ausbildungsaufstieg (§ 20 LVO)

300

Rechtsfolge eines Formfehlers in einer Ernennungsurkunde (§ 8 II BeamtStG)

Nichtigkeit einer Ernennung

300

Erfolgreiches Absolvieren der beamtenrechtlichen Probezeit

Bewährung (für die Laufbahn)

400

Aufgaben, die aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Regel durch Beamtinnen und Beamte wahrgenommen werden

hoheitliche Aufgaben

400

Ein Grundatz, nach welchem eine Beförderung in ein nächsthöheres Amt erfolgen darf (A9>A10...)

Verbot der Sprungbeförderung

400

Ein Grundsatz, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und daher unwirksam ist 

Rückwirkungsverbot

400

ein Instrument zur Bewertung der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten

dienstliche Beurteilung

500

eine beamtenrechtliche Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv einzutreten

Verfassungstreue

500

Beamtin K (A9) wurde zum 01.09.2019 zur Probezeitbeamtin ernannt. In der Zeit vom 15.05.2021 bis zum 14.05.2023 befand sie sich in der Elternzeit. Zum 01.09.2023 wurde sie nach A 10 befördert.

Welches Prinzip ermöglicht hier den Ausspruch einer Beförderung während der Probezeit?

Nachteilsausgleich (§ 20 LBG i.V.m. § 6 LVO NRW)

500

Eine Ernennungsurkunde, die ihre Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt als der Zeitpunkt der Aushändigung entfaltet

Wirkungsurkunde

500

Verleihung eines anderes Amtes mit einem höheren Grundgehalt

Beförderung

M
e
n
u