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Bei einem Grundstückskauf fallen Notargebühren an. Um diese zu sparen, schließt ein Käufer mit dem Verkäufer nur einen schriftlichen Kaufvertrag ab, worin sie vereinbaren, dass nach Zahlung des Kaufpreises der Verkäufer das Grundbuch ändern lässt.
Nichtig wegen Formmangel (§125 BGB). Grundstückskaufverträge bedürfen der öffentlichen (notariellen) Beurkundung.