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100

Nachdem die Firma Sportfix ein attraktives Angebot von Alila über 200 Tischtennisschläger erhalten hat, werden diese auch bestellt.

Es kommt ein Kaufvertrag zustande. 

Angebot Alila = Antrag 

Bestellung Sportfix = Annahme

100

Alila sendet der Huber GmbH ohne Aufforderung einen Katalog zu. Die Huber GmbH bestellt daraufhin Bälle aus dem Katalog. Diese werden von Alila umgehend, inklusive Rechnung, geliefert.

Es kommt ein Kaufvertrag zustande. Bestellung Huber GmbH = Antrag Lieferung Alila = Annahme

100

Herr Tils von der Sportwelt möchte Bademoden für die neue Saison bestellen. Er informiert sich auf der Homepage von Alila und findet schließlich ein super Angebot für Badehosen. Er füllt sofort das Bestellformular aus und schickt es ab. Direkt anschließend erhält er per E-Mail eine Auftragsbestätigung.

Es kommt ein Kaufvertrag zustande. Bestellung Herr Tils = Antrag Auftragsbestätigung Alila = Annahme

200

Als Herr Schuster die neuen Plakate für den Milo sieht, möchte er diesen sofort auch in seinem Sporthaus anbieten. Er zückt das Handy und ruft direkt bei Alila an, um 100 Paar zu bestellen.

Es kommt noch kein Kaufvertrag zustande. Die Werbung ist nur eine Anpreisung. Bestellung Herr Schuster = Antrag Es fehlt noch eine Annahme in Form einer Auftragsbestätigung oder Lieferung.

200
Herr Schuster schickt ein Angebot von 100 Smartphones und ergänzt, dass das Angebot "ohne Gewähr" ist. Maja Paulsen bestellt die Smartphones für ihr Unternehmen und die bestellten Handys werden geliefert. 

ja, ein Kaufvertrag ist zustande gekommen

Antrag: Bestellung

Annahme: Lieferung

200

Um den Bestand an Sporthosen aus der letzten Saison zu minimieren, verschickt Alila an drei große Sporthäuser ein Angebot: „Sporthosen im Wert von 2.000 € einmalig für 1.500 €, solange der Vorrat reicht!“ Das Sporthaus Schuster bestellt sofort.

Es kam noch kein Kaufvertrag zustande. Durch den Zusatz „solange der Vorrat reicht“ schließt Alila die Gebundenheit an den Antrag aus (§145 BGB). Bestellung Sporthaus Schuster = Antrag

300

Die Firma Sportfix erhält von Alila ein Angebot über 50 Hantelsets für 3.500 €. Da die Geschäftsleitung auf dem Sparkurs ist, bestellt sie 50 Hantelsets für 2.000 €.

Es kam noch kein Kaufvertrag zustande. §150 II BGB, eine Abänderung gilt als Ablehnung und neuer Antrag. Angebot Alila = Antrag Bestellung Sportfix = neuer Antrag

300

Dem Sporthaus Schuster wird ohne eine Bestellung 150 Paar Sportsocken von Alila geliefert. Der Geschäftsführer ist verärgert und weigert sich die Lieferung zu bezahlen sowie auch nur Kontakt mit dem sonst treuen Geschäftspartner aufzunehmen.

Es kommt ein Kaufvertrag zustande, da bei Kaufleuten Schweigen als Zustimmung gilt (§ 362 I HGB). Zusendung der Ware = Antrag Schweigen des Sporthauses = Annahme

300

Frau Weber aus der Verkaufsabteilung unterbreitet Herrn Huber ein Angebot über jeweils 200 blaue und grüne Gymnastikbänder für je 8,99 €. Herr Huber möchte aber lieber rote und gelbe Bänder und teilt Frau Weber mit, dass er jeweils 200 von diesen für je 8,99 € bestellt.

Es kam noch kein Kaufvertrag zustande, da eine Abänderung des Antrags stattfindet. (§150 II BGB) Angebot Alila = abgelehnt Bestellung Huber = Änderung des Angebots und somit neuer Antrag

400

Um die neuen Sport-Shirts an den Mann zu bringen, sendet Alila ohne eine Bestellung erhalten zu haben 20 Stück an das Sporthaus Ahorn. Dort wird die Lieferung entgegengenommen und die Shirts auch direkt in die Regale geräumt.

Der Kaufvertrag kommt zustande, da Schweigen unter Kaufleuten als Zustimmung gilt (§362 I HGB). Zusendung der Ware = Antrag Schweigen des Sporthauses = Annahme

400

In einem Telefongespräch macht Frau Lörtz von Alila Herrn Tils von der Sportwelt ein Sonderangebot über 100 T-Shirts für je 15,40 €. Dieser möchte es sich jedoch erst noch überlegen. Als er am nächsten Tag anruft, um die T-Shirts zu bestellen, teilt Frau Lörtz ihm mit, dass diese nun 20,90 € kosten.

Es kommt zunächst kein Kaufvertrag zustande. Ein Antrag unter Anwesenden muss sofort angenommen werden (§ 147 I BGB). Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§150 I BGB). Bestellung Herr Tils = neuer Antrag

400

Das Sporthaus Ahorn erhält von Alila ein sensationelles Angebot über Uhren per Post. Da Frau Morsch von der Geschäftsleitung viel zu tun hat, bleibt das Angebot mehrere Monate liegen. Schließlich ruft sie bei Alila an, um die Uhren zu bestellen. Dort wird ihr mitgeteilt, dass es nun zu spät sei und sie die Uhren nur für einen höheren Preis bestellen könnte. Frau Morsch ist verärgert und meint „Angebot ist Angebot“!

Es kam kein Kaufvertrag zustande. Alila ist an das Angebot nicht mehr gebunden, da die Annahme zeitlich nicht „unter regelmäßigen Umständen“ erfolgte (§147 II BGB). Angebot Alila = Antrag, gilt nicht mehr Bestellung Ahorn = Annahme zu spät, somit neuer Antrag

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