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• wer kraft des Gesetzes oder rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung im Stimmrecht eingestellt ist;
• wer unter Vormundschaft steht, ausgenommen die Bevormundung auf eigenes Begehren;
• wer während einer Wahl oder Abstimmung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst;
• wer durch behördliche Verfügung in eine Verwahrungsanstalt oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen ist, für die Dauer dieser Einweisung.
Wer ist vom Wahl- und Stimmrecht ausgeschlossen? Nenne zwei Punkte.